RS Vwgh 2004/8/5 2004/02/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0133 E 26. Jänner 1999 RS 1 (Hier: Wurde die Lenkeranfrage - in Übereinstimmung mit der Auskunft des deutschen Kraftfahr-Bundesamtes - an die "Firma I. Z. Spedition" als Zulassungsbesitzerin (Halterin) des Fahrzeuges, nicht jedoch an die "Z. Internationale Speditions- und Handels- GmbH" gerichtet, kann dem Bf in seiner Eigenschaft als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin " Z. Internationale Speditions- und Handels-GmbH" nach außen Berufener eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG schon aus diesem Grunde nicht zur Last gelegt werden.)

Stammrechtssatz

Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (Hinweis E vom 17. 6.1992, 92/02/0068).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020146.X01

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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