Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/02/0133 E 26. Jänner 1999 RS 1 (Hier: Wurde die Lenkeranfrage - in Übereinstimmung mit der Auskunft des deutschen Kraftfahr-Bundesamtes - an die "Firma I. Z. Spedition" als Zulassungsbesitzerin (Halterin) des Fahrzeuges, nicht jedoch an die "Z. Internationale Speditions- und Handels- GmbH" gerichtet, kann dem Bf in seiner Eigenschaft als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin " Z. Internationale Speditions- und Handels-GmbH" nach außen Berufener eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG schon aus diesem Grunde nicht zur Last gelegt werden.)Stammrechtssatz
Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte Personenhandelsgesellschaft ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (Hinweis E vom 17. 6.1992, 92/02/0068).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020146.X01Im RIS seit
31.08.2004