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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0021 E 28. April 2004 RS 2(Hier: Es wurde nachträglich in der schriftlichen Ausfertigung des Berufungsbescheides eine Spruchänderung vorgenommen (nachträgliche Qualifikation als ein fortgesetztes Delikt); Der angefochtene Bescheid verstößt daher gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides.)Stammrechtssatz
Da der Inhalt und die Verkündung des Berufungsbescheides in der Verhandlung ordnungsgemäß entsprechend § 62 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG am Schluss der Verhandlungsschrift beurkundet wurden, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung und mit dem verkündeten Inhalt in Rechtswirksamkeit getreten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/03/0158, und vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207, dargelegt hat, knüpfen sich an einen solchen Bescheid somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit, sodass dieser von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, das heißt aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020189.X02Im RIS seit
31.08.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010