RS Vwgh 2004/8/11 2003/17/0318

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §14 Abs1;
WÄG 03te 1993;
WasserversorgungsG Wr 1960 §7;
WEG 1975 §13c idF 1993/800;
WEG 2002 §18;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs. 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG abgabepflichtig. Aus § 7 WVG folgt, dass die materielle Abgabenvorschrift die Eigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG 1975 idF BGBl. Nr. 800/1993 bzw. § 18 WEG 2002 nicht als Abgabepflichtige bestimmt. Es ist daher auch in dem Falle, in dem für ein Haus im Miteigentum von Wohnungseigentümern nur eine Entnahmestelle besteht, abgabepflichtig nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft", sondern es sind die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs. 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe schulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170318.X05

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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