RS Vfgh 2008/9/26 B123/08 - B124/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art95 Abs1, Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17
Bgld LandtagswahlO 1995 §24
Bgld WählerevidenzG §1, §2, §3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats-,Bürgermeister- und Landtagswahl durch Nichtaufnahme in dieWählerevidenz; fehlerhafte Rechtsauffassung hinsichtlich der Existenzeines weiteren Wohnsitzes des Beschwerdeführers neben seinemHauptwohnsitz in einem anderen Bundesland

Rechtssatz

Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Normierung einer ständigen Evidenz der Wähler, bei Existenz einer Wählerevidenz jedoch potentieller Ausschluss von der Wahl durch rechtswidrige Abweisung eines Antrages auf Aufnahme in diese Evidenz.

Zweck auch des Bgld WählerevidenzG, bei Führung der Wählerevidenz im Prinzip alle Wahlberechtigten zu erfassen und dabei allenfalls auftretende Zweifelsfragen der Wahlberechtigung ohne den Zeitdruck einer bevorstehenden Wahl rechtlich einwandfrei lösen zu können. Bei Anlegung des jeweiligen Wählerverzeichnisses daher Rückgriff auf die möglichst umfassende Wählerevidenz; im Übrigen nur mehr Aktualisierung des Kreises der Wahlberechtigten.

Maßgebliche Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde bei Beurteilung der Wohnsitzfrage, abstellend auf einen einzigen Mittelpunkt der Lebensinteressen:

Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des §17 Abs2 Bgld GdWO 1992 und §24 Abs3 Bgld LandtagswahlO 1995 kann es nicht darauf ankommen, ob eine Person die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu dem (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu gestalten. Vielmehr genügt für die Begründung eines Wohnsitzes eine Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Diese Qualifikation kann - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - auf mehrere Wohnsitze zutreffen, sodass bei Vorliegen gewisser Lebensbeziehungen bereits ein Wohnsitz iSd §17 Abs2 Bgld GdWO 1992 und §24 Abs3 Bgld LandtagswahlO 1995 besteht.

Unterlassung der Prüfung, ob der Beschwerdeführer - neben seinem Hauptwohnsitz in Baden - auch zur Gemeinde Wallern i Bgld in einer derart intensiven Bindung steht, dass er dort über einen (weiteren) Wohnsitz verfügt.

(ebenso B124/08, E v 08.10.08, mit bloßem Verweis auf die vorliegende Enscheidung).

Entscheidungstexte

  • B 123/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2008 B 123/08
    JFT_09918992_08B00124 TE VfGH Erkenntnis 2008/10/08 B 124/08

Schlagworte

Wählerevidenz, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B123.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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