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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §77;Rechtssatz
Die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG 2002 genießt zwar nur eine eingeschränkte Rechtspersönlichkeit, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem strittig ist, ob eine derartige Eigentümergemeinschaft Abgabenschuldnerin ist und ob und in wie weit ihr Abgabenbescheide zuzustellen seien, kann aber die Parteistellung der Eigentümergemeinschaft im Abgabenverfahren und die Möglichkeit, dass die Eigentümergemeinschaft in Rechten verletzt ist, nicht verneint werden. Die Eigentümergemeinschaft ist Adressatin des angefochtenen Bescheides und kann, weil es in dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren um die Frage der Parteistellung der Gemeinschaft im Abgabenverfahren geht, in Rechten verletzt sein. Die Beschwerdelegitimation der Eigentümergemeinschaft ist daher unabhängig vom Ergebnis der Beurteilung, ob die Abweisung ihres Antrages im Abgabenverfahren zu Recht erfolgt ist, gegeben. [Hier: Antrag der Eigentümergemeinschaft, sämtliche Wasser- bzw. Abwassergebühren-Bescheide für eine bestimmte Wasseranschlussstelle (an der Adresse der Liegenschaft, die im Miteigentum der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft steht, mit deren Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist) über die Jahre 1996 bis 2000 zu Handen ihres Rechtsvertreters zuzustellen]
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170318.X02Im RIS seit
12.10.2004