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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zur Bestimmung des § 54c VStG idF vor der Novelle BGBl. 2001/I/137, wonach gegen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterung (§ 54b Abs. 3) kein Rechtsmittel zulässig ist, wurde vom Verfassungsgerichtshof wie auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, diese sei bei verfassungskonformer Interpretation dahin zu verstehen, dass dadurch nur ein administrativer Instanzenzug, nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen ist (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 6. Oktober 1997, G 1393/95 und Folgezahlen, VfSlg 14.957/1997, Hinweis hg. B 24. November 1997, 97/17/0404 und 97/17/0406). Dem folgend hat der Gesetzgeber durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137/2001, die Bestimmung des § 54c VStG aufgehoben (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 723 BlgNR 21. GP, 11, wonach die aufgehobene Norm "irreführend" und "entbehrlich" sei). Es ergibt sich somit nunmehr bereits aus § 51 Abs. 1 VStG, dass über allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen auf Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu entscheiden und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170106.X01Im RIS seit
17.11.2004