RS Vfgh 2008/9/26 WI-1/08

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Bgld GdWO 1992 §61 Abs1 Z2, §63, §66, §70
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Burgenländischen Gemeinderats- undBürgermeisterwahlen 2007 in Jennersdorf; rechtswidrige Wertung einesStimmzettels als ungültig; Einfluss der festgestelltenRechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis angesichts des ursprünglich beigleichem Anspruch durch Los an eine Partei gefallenen Mandats

Rechtssatz

Stattgabe der am 07.10.07 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Jennersdorf.

Aufhebung des Wahlverfahrens, soweit es den Wahlsprengel I - Jennersdorf-Zentrum betrifft, beginnend mit der Entscheidung der Landeswahlbehörde vom 30.11.07 über die administrative Wahlanfechtung.

Der hier zu beurteilende Stimmzettel ist mit einem Kreuz innerhalb des Buchstabens "Ö" in der Kurzbezeichnung "ÖVP" versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §61 Abs1 Z2 Bgld GdWO 1992 - "angezeichnet". Es wurde aber keine weitere "Parteibezeichnung ... angezeichnet", sodass keine Ungültigkeit des Stimmzettels nach §63 Abs1 Z2 leg cit vorliegt.

Der Fall, dass auf einem Stimmzettel einerseits eine einzige Partei "angezeichnet" ist und andererseits an Wahlwerber einer einzigen anderen Partei Vorzugsstimmen vergeben werden, ist in §66 Abs6 Bgld GdWO 1992 dahin geregelt, dass bei der Feststellung der vergebenen Vorzugsstimmen die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei als nicht erfolgt gilt.

Feststellung ua der Ungültigkeit der Stimmzettel (§66 Abs4 Bgld GdWO 1992) vor Feststellung der Vorzugsstimmen (arg "anschließend" in §66 Abs5 leg cit).

Die festgestellte, der Landeswahlbehörde anzulastende Rechtswidrigkeit hatte zur Folge, dass ein Mandat, welches zunächst bei gleichem rechnerischem Anspruch mit den GRÜNEN gemäß §70 Abs4 Bgld GdWO 1992 durch Los an die ÖVP gefallen war, durch die Wertung des Stimmzettels als ungültig nunmehr den GRÜNEN zugekommen ist.

Entscheidungstexte

  • W I-1/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2008 W I-1/08

Schlagworte

Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlanfechtung administrative,Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:WI1.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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