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E3R E03605100Norm
31993R0334 StillFlNutzV Art6 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. August 1998, 98/17/0020, ausgeführt, dass der Mangel des Abschlusses des Vertrages kein Formgebrechen darstelle, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG führen hätte müssen. Dieses Auslegungsergebnis gilt ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Änderung des § 13 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nach wie vor, weil § 13 Abs. 3 AVG in der zuletzt genannten Fassung nicht dahin gehend verstanden werden kann, dass er durch die Möglichkeit, auch im Falle inhaltlicher Mängel von Anträgen einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, eine Veränderung der materiellen Voraussetzungen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, die inhaltliche Voraussetzungen für das Entstehen des Ausgleichsanspruches regeln, vorsähe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170190.X02Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011