RS Vwgh 2004/8/11 2000/17/0190

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

E3R E03605100
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31993R0334 StillFlNutzV Art6 Abs1;
31997R1586 StillFlNutzV Art4 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. August 1998, 98/17/0020, ausgeführt, dass der Mangel des Abschlusses des Vertrages kein Formgebrechen darstelle, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG führen hätte müssen. Dieses Auslegungsergebnis gilt ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Änderung des § 13 Abs. 3 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nach wie vor, weil § 13 Abs. 3 AVG in der zuletzt genannten Fassung nicht dahin gehend verstanden werden kann, dass er durch die Möglichkeit, auch im Falle inhaltlicher Mängel von Anträgen einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, eine Veränderung der materiellen Voraussetzungen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, die inhaltliche Voraussetzungen für das Entstehen des Ausgleichsanspruches regeln, vorsähe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170190.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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