RS Vwgh 2004/8/11 2003/17/0318

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77;
LAO Wr 1962 §52;
WÄG 03te 1993;
WEG 1975 §13c idF 1993/800;
WEG 2002 §18;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.1.2000, 97/17/0183, zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c Abs. 1 WEG 1975 idF des dritten Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, ausgesprochen hat, ist es Sache des (materiellen) Abgabengesetzgebers, ob er die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG zum Abgabenschuldner bestimmt oder die aus den Miteigentümern bestehende Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit. Diese Ausführungen gelten sinngemäß nunmehr für die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG 2002.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170318.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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