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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war. Das Slbg Anliegerleistungsgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenansprüche. § 3 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 109/2003, betreffend die Entstehung des Abgabenanspruches ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Anliegerleistungsgesetz und § 1 Abs. 2 lit. b LAO im Beschwerdefall nicht anwendbar (Hinweis E 14. Dezember 1984, 84/17/0019 und 84/17/0073). Weder im Falle des § 11 Abs. 1 Anliegerleistungsgesetz hinsichtlich des Beitrags zur Errichtung des Hauptkanals noch im Falle des § 11 Abs. 4 Anliegerleistungsgesetz bei der Errichtung von Hauskanalanschlüssen enthält das Gesetz eine Regelung, aus der eindeutig auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geschlossen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 11 Abs. 1 Anliegerleistungsgesetz in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1985, 84/17/0223, ausgesprochen, dass der Zeitpunkt der Errichtung des Hauptkanales für die Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich sei.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170094.X01Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009