RS Vwgh 2004/8/11 2004/17/0094

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs4;
BAO §4 Abs1;
LAO Slbg 1963 §1 Abs2 litb;
LAO Slbg 1963 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war. Das Slbg Anliegerleistungsgesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenansprüche. § 3 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 109/2003, betreffend die Entstehung des Abgabenanspruches ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Anliegerleistungsgesetz und § 1 Abs. 2 lit. b LAO im Beschwerdefall nicht anwendbar (Hinweis E 14. Dezember 1984, 84/17/0019 und 84/17/0073). Weder im Falle des § 11 Abs. 1 Anliegerleistungsgesetz hinsichtlich des Beitrags zur Errichtung des Hauptkanals noch im Falle des § 11 Abs. 4 Anliegerleistungsgesetz bei der Errichtung von Hauskanalanschlüssen enthält das Gesetz eine Regelung, aus der eindeutig auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geschlossen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 11 Abs. 1 Anliegerleistungsgesetz in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1985, 84/17/0223, ausgesprochen, dass der Zeitpunkt der Errichtung des Hauptkanales für die Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich sei.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170094.X01

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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