RS Vwgh 2004/8/11 2004/17/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2004
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
LAO Stmk 1963 §216;

Rechtssatz

Schreib- und Rechenfehler können auch dann, wenn sie nicht "offenbar" sind, berichtigt werden (Ritz, BAO Kommentar, Rz 5 zu § 293 BAO unter Hinweis auf Ott, ZGV 1989, H 1 bis 2, 9). Das Vorliegen eines Fehlers muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170002.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten