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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §293;Rechtssatz
Schreib- und Rechenfehler können auch dann, wenn sie nicht "offenbar" sind, berichtigt werden (Ritz, BAO Kommentar, Rz 5 zu § 293 BAO unter Hinweis auf Ott, ZGV 1989, H 1 bis 2, 9). Das Vorliegen eines Fehlers muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170002.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014