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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die unrichtige Berufung auf eine Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, soferne eine entsprechende Rechtsgrundlage (im Beschwerdefall: in der Stmk LAO) gegeben ist. [Hier: Die belangte Behörde hat in ihrem Berufungsbescheid im Hinblick auf das Vorliegen von Landesabgaben folgerichtig auf die Steiermärkische Landesabgabenordnung 1963 - LAO, LGBl. Nr. 158/1963 idF LGBl. 62/2001, Bezug genommen; es handelt sich um einen Bescheid, mit dem (im Instanzenzug) die erstinstanzliche Festsetzung einer Landesabgabe bestätigt wird. Die Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG im vorliegenden, den Berufungsbescheid betreffenden Berichtigungsbescheid ist insoweit unzutreffend. Die Zulässigkeit der Berichtigung des Berufungsbescheides ist nach den Vorschriften der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. 158/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2001, zu beurteilen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170002.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014