RS Vwgh 2004/8/11 2004/17/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2004
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;
BAO §93;
LAO Stmk 1963 §216;
LAO Stmk 1963 §70;

Rechtssatz

Die unrichtige Berufung auf eine Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, soferne eine entsprechende Rechtsgrundlage (im Beschwerdefall: in der Stmk LAO) gegeben ist. [Hier: Die belangte Behörde hat in ihrem Berufungsbescheid im Hinblick auf das Vorliegen von Landesabgaben folgerichtig auf die Steiermärkische Landesabgabenordnung 1963 - LAO, LGBl. Nr. 158/1963 idF LGBl. 62/2001, Bezug genommen; es handelt sich um einen Bescheid, mit dem (im Instanzenzug) die erstinstanzliche Festsetzung einer Landesabgabe bestätigt wird. Die Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG im vorliegenden, den Berufungsbescheid betreffenden Berichtigungsbescheid ist insoweit unzutreffend. Die Zulässigkeit der Berichtigung des Berufungsbescheides ist nach den Vorschriften der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. 158/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2001, zu beurteilen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170002.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten