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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §293;Rechtssatz
Abschreibfehler können grundsätzlich einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen (Hinweis E 28. Februar 1995, 94/14/0139). Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass nicht nur Schreibfehler selbst berichtigungstauglich sind, sondern auch Fehler, die auf derartigen berichtigungsfähigen Schreibfehlern beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170002.X03Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014