RS Vwgh 2004/8/11 2004/17/0002

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
LAO Stmk 1963 §216;

Rechtssatz

Abschreibfehler können grundsätzlich einen berichtigungstauglichen Schreibfehler darstellen (Hinweis E 28. Februar 1995, 94/14/0139). Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass nicht nur Schreibfehler selbst berichtigungstauglich sind, sondern auch Fehler, die auf derartigen berichtigungsfähigen Schreibfehlern beruhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170002.X03

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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