RS Vwgh 2004/8/11 2004/17/0066

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG;
BAO;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §33a Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Grundsätze des AVG und der BAO schließen eine Verfahrensregelung nicht aus, die die Berufung auf höhere Gewalt oder andere besondere Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung des Eintritts einer Rechtsfolge an eine Frist bindet. Es erscheint im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie auch nicht unzulässig, wenn der Gesetzgeber der zuständigen Verwaltungsbehörde vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens die für die Entscheidung, ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, notwendigen Informationen verschaffen möchte. Die in § 33a MGV 1999 getroffene Regelung erscheint daher im rechtspolitischen Spielraum des einfachen Bundesgesetzgebers gelegen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170066.X07

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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