Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG;Rechtssatz
Die Grundsätze des AVG und der BAO schließen eine Verfahrensregelung nicht aus, die die Berufung auf höhere Gewalt oder andere besondere Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung des Eintritts einer Rechtsfolge an eine Frist bindet. Es erscheint im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie auch nicht unzulässig, wenn der Gesetzgeber der zuständigen Verwaltungsbehörde vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens die für die Entscheidung, ob überhaupt ein Verfahren einzuleiten ist, notwendigen Informationen verschaffen möchte. Die in § 33a MGV 1999 getroffene Regelung erscheint daher im rechtspolitischen Spielraum des einfachen Bundesgesetzgebers gelegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170066.X07Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011