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E1ENorm
11951K004 KS Art4 Absc;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2004/0004 * EuGH-Zahl: C-368/04 Transalpine Ölleitung in Österreich * EuGH-Entscheidung:EuGH 62004CJ0368 5. Oktober 2006 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2006/17/0157 E 20. November 2006 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/17/0004 2003/17/0053 2003/17/0025Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht das Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG auch dann der Anwendung einer innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmung entgegen, die Betriebe, deren Schwerpunkt nicht nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, von der Vergütung von Energieabgaben ausschließt und daher als Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG zu qualifizieren ist, aber der Kommission vor dem innerstaatlichen Inkrafttreten der Regelung nicht notifiziert wurde, wenn die Kommission gemäß Art. 87 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festgestellt hat und sich der Erstattungsantrag auf für diesen Zeitraum zu entrichtende Abgaben bezieht?
2. Bei Bejahung der ersten Frage:
Erfordert das Durchführungsverbot in einem derartigen Fall die Vergütung auch in jenen Fällen, in denen die Anträge der Dienstleistungsbetriebe nach der Erlassung der Entscheidung der Kommission für Bemessungszeiträume vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170001.X01Im RIS seit
17.09.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012