RS Vwgh 2004/8/13 2004/11/0063

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Veröffentlicht am 13.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art103 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §35 Abs1;
FSG 1997 §41 Abs1a idF 2002/I/065;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dann, wenn der Landeshauptmann in einem Berufungsverfahren, dem die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Erstbehörde zu Grunde liegt, erstmals an die davon betroffene Person eine Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 richtet, handelt es sich um eine Entscheidung erster Instanz, die in einem selbständigen, auch hinsichtlich des Instanzenzuges von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Verfahren ergangen ist (Hinweis B 2. März 1982, 82/11/0015, 0016; B 6. Juni 1984, 84/11/0137, 0138; B 29. Mai 1985, 85/11/0024; B 15. Dezember 1992, 92/11/0266; B 6. September 1994, 94/11/0234). Diese noch zum KFG 1967 ergangene Judikatur ist auf Grund der strukturellen Gleichartigkeit der Rechtsvorschriften auf die nunmehr in § 24 Abs. 4 FSG 1997 vorgesehenen Aufforderungsbescheide zu übertragen. (Hier: Mit Bescheid vom 9. Jänner 2002 befristete die Bundespolizeidirektion gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 dem Bf die Lenkberechtigung für die Zeit von einem Jahr. Die Berufung wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 20. Juni 2002 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom VwGH mit E vom 13. August 2003 aufgehoben. Das wieder offene Verfahren über die Berufung des Bf gegen den Befristungsbescheid wurde gemäß § 41 Abs. 1a FSG 1997 als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (am 1. August 2002) bereits anhängiges Verfahren von der nach § 35 Abs. 1 FSG 1997(in der vorher geltenden Fassung) zuständigen Berufungsbehörde, dem Landeshauptmann, weitergeführt. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Bf vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 17. Februar 2004 gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 8 FSG 1997 aufgefordert ein abschließendes amtsärztliches Gutachten zu erbringen. Der angefochtene Bescheid ist demnach ein in erster Instanz ergangener Bescheid des Landeshauptmannes. Für solche erstinstanzlichen Bescheide eines Landeshauptmannes enthielt die im Beschwerdefall noch maßgebliche Rechtslage keine Regelung über den Instanzenzug. Folglich kam Art. 103 Abs. 4 B-VG zum Tragen, wonach dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann zusteht, der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist. Mangels bundesgesetzlicher Abkürzung des Instanzenzuges stand dem Bf daher die Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie offen.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110063.X01

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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