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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §3 Abs6;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung nach dem UVP-G - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates wurde festgestellt, dass durch die Erweiterung der Shopping-City-S durch die Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf näher bezeichneten Grundstücken der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 19 UVP-G 2000 verwirklicht worden sei und daher für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die belangte Behörde brachte vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen. Es seien betreffend die verfahrensgegenständlichen Parkplätze rechtswirksame Bescheide nach den Materiengesetzen erlasen worden, die den Schutzinteressen des UVP-G 2000 entgegenstünden. Diese seien gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 für nichtig zu erklären, ein Ermessen sei der Behörde dabei nicht eingeräumt. § 3 Abs. 6 UVP-G ermögliche zwar eine Nichtigerklärung innerhalb einer Frist von drei Jahren, die Behörde könne aber einen als UVP-G-widrig erkannten Zustand nicht vorläufig bestehen lassen. Vielmehr habe sie unverzüglich die notwendigen Schritte zur Nichtigerklärung einzuleiten. Dass die Behörde einen als rechtswidrig erkannten Zustand nicht bestehen lassen darf, sondern umgehend die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu setzen hat, bedeutet für sich noch nicht, dass die öffentlichen Interessen an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes insofern zwingend einem Aufschub entgegenstehen, als in Ansehung der damit verbundenen Beeinträchtigung der durch das UVP-G 2000 geschützten Rechtsgüter ein Zuwarten nicht zu vertreten ist. Eine solche unvertretbare Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter als Folge des Zuwartens für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die belangte Behörde jedoch nicht dargetan; zwingende öffentliche Interessen, die einer Aufschiebung entgegenstehen, liegen somit nicht vor.
Schlagworte
Verfahrensrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040031.A02Im RIS seit
17.11.2004