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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die berufliche Integration (im Sinne einer Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt) kann bei der Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 als ein Aspekt des zu prüfenden "Ausmaßes der Integration des Fremden" Berücksichtigung finden. Das setzt im Kontext des StbG 1985 aber voraus, dass dem betreffenden Einbürgerungswerber die Teilnahme am Arbeitsmarkt - nach seinen Lebensverhältnissen - überhaupt möglich ist. Wie schon in den E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0258, und 25.3.2003, Zl. 2001/01/0607, ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das StbG 1985 ausschließlich am Typus des erwerbstätigen Fremden orientiert. Demgemäß kann etwa weder einem kindererziehenden Fremden noch einem Staatsbürgerschaftswerber, der aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist, mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine relevante Integration abgesprochen werden.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010127.X02Im RIS seit
12.10.2004