RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0463

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Asylwerbers, aufgrund seiner Kontakte zu serbischen Studenten in seiner Studienzeit noch immer als Spion verdächtigt zu werden, hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat beschäftigen müssen, zumal es darauf ankommt, welche Schlussfolgerungen aus der Tätigkeit des Asylwerbers durch den als Verfolger in Betracht kommenden Personenkreis gezogen werden und ob der Betroffene damit zu rechnen habe, als Kollaborateur der Serben behandelt zu werden (Hinweis: E 24.2.2004, Zl. 2003/01/0017). Im vorliegenden Fall kann bei der vom Asylwerber vorgebrachten Verdächtigung als Spion eine asylrelevante Verfolgung als serbischer Kollaborateur nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal Kosovo-Albaner, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden, zu den Gruppen von Kosovo-Albanern zählen, die einer besonders aufmerksamen Prüfung zu unterziehen sind (Hinweis: zur diesbezüglichen Indizwirkung von Empfehlungen internationaler Organisationen E 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059 und die UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.3.2004, S. 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010463.X02

Im RIS seit

21.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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