RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2004
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §60;
SMG 1997 §27;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §139 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 139 Abs. 2 StPO 1975 ist gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände - damit sind die in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Gegenstände gemeint, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein kann - spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtete die Beschwerdeführerin zwar nicht im genannten Sinn als verdächtig oder als übel berüchtigt, er ging jedoch davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden habe, die Beschwerdeführerin befinde sich im Besitz von Suchtgift. Diese Überlegung ist freilich schon deshalb widersprüchlich, weil der Besitz von Suchtgift eine strafbare Handlung (§ 27 SMG 1997) darstellt, weshalb nicht einerseits das Bestehen eines Verdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verneint und andererseits die erwähnte Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010041.X03

Im RIS seit

21.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten