RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0213 2003/01/0214 2003/01/0215 2003/01/0216

Rechtssatz

Eine nunmehrige Verweisung der Asylwerber auf eine erst nachträglich entstandene "Ausweichmöglichkeit" innerhalb des Herkunftsstaates - bei weiterhin aufrechter Verfolgungsgefahr am Herkunftsort - widerspräche aber dem in einem Informationspapier des UNHCR vom März 1995 über die Auslegung des Art. 1 FIKonv nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend formulierten Grundsatz, dass sich die Rechtsfigur der "internen Fluchtalternative" gegen die Flüchtlingseigenschaft einer Person nur ins Treffen führen lässt, wenn die Möglichkeit, in einem anderen Landesteil Schutz zu finden, auch schon im Zeitpunkt der Flucht gegeben war ("The possibility to find safety in other parts of the country must have existed at the time of flight and continue to be available when the eligibility decision is taken").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010210.X02

Im RIS seit

21.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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