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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung eines Antrags auf Löschung der Marke "österreich" uawegen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens bzw Täuschung desPublikums und Irreführung; Geltendmachung eines subjektiven Rechts;kein Verstoß gegen GemeinschaftsrechtRechtssatz
Abweisung eines Antrags auf Löschung der Marke "österreich" gem §33 iVm §4 und §33c MarkenschutzG 1970.
Zulässigkeit der Beschwerde, Geltendmachung eines subjektiven Rechts gem §33 bzw §33c MarkenschutzG 1970 (betr das jedermann eingeräumte Recht, die Löschung einer Marke aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund bzw wegen Irreführung des Publikums zu begehren).
Keine Willkür, kein Entzug des gesetzlichen Richters; Entscheidung in der Sache selbst, keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel.
Kein offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
Die relevante Norm des Gemeinschaftsrechts (Art7 Abs1 litg und lith der Verordnung Nr 40/94) bestimmt nicht, was Hoheitszeichen sind, sondern verweist bloß auf Art6ter Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl 399/1973 (PVÜ). Ungeachtet der Frage, ob der EuGH überhaupt nach Art234 EG zur Auslegung von Normen befugt ist, die nicht selbst Teil des Gemeinschaftsrechts sind, sondern auf die nur in einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung verwiesen wird, regelt auch Art6ter PVÜ nicht, was Hoheitszeichen sind. Vielmehr überlässt es die PVÜ den "Verbandsländern" zu bestimmen, welche Zeichen sie als Hoheitszeichen gelten lassen wollen.
Schlagworte
Markenschutz, EU-Recht, Rechte subjektive öffentliche, VfGH /LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B301.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010