RS Vfgh 2008/9/27 B301/08

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Veröffentlicht am 27.09.2008
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/02 Marken- und Musterschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EG Art234
MarkenschutzG 1970 §4, §33, §33c
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl 399/1973 Art6
Verordnung (EG) Nr 40/94 vom 20.12.93 über die Gemeinschaftsmarke Art7

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abweisung eines Antrags auf Löschung der Marke "österreich" uawegen Verwendung eines staatlichen Hoheitszeichens bzw Täuschung desPublikums und Irreführung; Geltendmachung eines subjektiven Rechts;kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Löschung der Marke "österreich" gem §33 iVm §4 und §33c MarkenschutzG 1970.

Zulässigkeit der Beschwerde, Geltendmachung eines subjektiven Rechts gem §33 bzw §33c MarkenschutzG 1970 (betr das jedermann eingeräumte Recht, die Löschung einer Marke aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund bzw wegen Irreführung des Publikums zu begehren).

Keine Willkür, kein Entzug des gesetzlichen Richters; Entscheidung in der Sache selbst, keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel.

Kein offenkundiger Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.

Die relevante Norm des Gemeinschaftsrechts (Art7 Abs1 litg und lith der Verordnung Nr 40/94) bestimmt nicht, was Hoheitszeichen sind, sondern verweist bloß auf Art6ter Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl 399/1973 (PVÜ). Ungeachtet der Frage, ob der EuGH überhaupt nach Art234 EG zur Auslegung von Normen befugt ist, die nicht selbst Teil des Gemeinschaftsrechts sind, sondern auf die nur in einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung verwiesen wird, regelt auch Art6ter PVÜ nicht, was Hoheitszeichen sind. Vielmehr überlässt es die PVÜ den "Verbandsländern" zu bestimmen, welche Zeichen sie als Hoheitszeichen gelten lassen wollen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Markenschutz, EU-Recht, Rechte subjektive öffentliche, VfGH /Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B301.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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