TE Vfgh Beschluss 2006/3/8 G149/05

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Veröffentlicht am 08.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens auf Grund Einstellung des Anlassverfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Aus Anlass der zur Zahl B126/05 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Dezember 2004, betreffend die Leistung von Beiträgen zum Grubenrettungswesen für das von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebene Schaubergwerk, leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2005, gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG vom Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §187 Abs3 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 21/2002, ein.

2. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 zog die beschwerdeführende Gesellschaft die Beschwerde zurück.

3. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit (ua.) eines Bundesgesetzes, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht - seit der B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 - nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd Art140 Abs2 B-VG kommt (vgl. dazu VfSlg. 10.456/1985).

Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.091/1984 aussprach, bringt Art140 Abs2 B-VG den Grundgedanken zum Ausdruck, dass das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren nicht prozesshindernd eingreifen darf, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren eine allgemeine Bedeutung für die Bereinigung der Rechtslage zukommen kann. Demgemäß wertet der Verfassungsgerichtshof die Klaglosstellung im Bereich des Beschwerdeverfahrens - im Hinblick auf den Regelungszweck - als Beispiel dafür, dass der Verwaltung der Einfluss auf den Gang des eingeleiteten Prüfungsverfahrens verwehrt sein soll, dem andere, nach einer möglichen materiellen Einwirkung durch das Verwaltungsorgan zur Prozessbeendigung führende Fälle gleichzustellen sind (VfSlg. 16.832/2003).

Ein solcher als Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 B-VG einzustufender Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer im Anlassverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer festzustellen wäre.

4. Das Gesetzesprüfungsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verfahren, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G149.2005

Dokumentnummer

JFT_09939692_05G00149_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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