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25/01 StrafprozessNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die vom unabhängigen Verwaltungssenat einvernommenen Zeugen (die eingeschrittenen Polizeibeamten einerseits und die Mutter des Babys andererseits) haben zum Ablauf der Amtshandlung (etwa zur Frage der Durchsuchung des Babys) unterschiedliche Angaben gemacht. Jedenfalls im Hinblick darauf wäre es erforderlich gewesen, sich mit diesen Angaben näher auseinander zu setzen. Die bloße Bemerkung, es habe "kein Grund und kein Hinweis" bestanden, dass "diese Angaben" (offensichtlich jene der Polizeibeamten) nicht der Wahrheit entsprochen hätten, stellt ebenso wenig eine solche Auseinandersetzung dar wie der Hinweis darauf, dass die Mutter des Babys widersprüchliche Angaben - ohne diese Widersprüche im Einzelnen aufzuzeigen - gemacht habe (Hinweis: E 17.9.2002, Zlen. 99/01/0172, 0173; 17.9.2002, Zl. 2000/01/0138; E 7.10.2003, Zl. 2001/01/0311).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010147.X01Im RIS seit
15.10.2004