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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §7;Rechtssatz
Die Erwägungen, es existiere im Kosovo ein effektiv agierender Sicherheitsapparat, welcher gegebenenfalls von jedermann um Schutzleistung angerufen werden könne, begründete der unabhängige Bundesasylsenat letztlich mit dem effektiven Vorgehen örtlicher und internationaler Sicherheitskräfte zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Gefolge der Unruhen vom 19. und 20.3.2004. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen nicht näher dargestellt wird, bedeutet die Bezugnahme darauf, dass eine im erstinstanzlichen Bescheid vom 24.2.2004 noch nicht enthaltene Tatsachengrundlage einbezogen wurde, weshalb sich (auch) von daher die Durchführung der beantragten Berufungsverhandlung als geboten erwiesen hätte (Hinweis: E 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, iVm E 30.1.2001, Zl. 99/01/0355).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010286.X01Im RIS seit
15.10.2004