RS Vwgh 2004/8/24 2004/01/0286

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §7;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AVG §67d idF 2001/I/137;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Erwägungen, es existiere im Kosovo ein effektiv agierender Sicherheitsapparat, welcher gegebenenfalls von jedermann um Schutzleistung angerufen werden könne, begründete der unabhängige Bundesasylsenat letztlich mit dem effektiven Vorgehen örtlicher und internationaler Sicherheitskräfte zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Gefolge der Unruhen vom 19. und 20.3.2004. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen nicht näher dargestellt wird, bedeutet die Bezugnahme darauf, dass eine im erstinstanzlichen Bescheid vom 24.2.2004 noch nicht enthaltene Tatsachengrundlage einbezogen wurde, weshalb sich (auch) von daher die Durchführung der beantragten Berufungsverhandlung als geboten erwiesen hätte (Hinweis: E 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, iVm E 30.1.2001, Zl. 99/01/0355).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010286.X01

Im RIS seit

15.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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