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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die im Herkunftsstaat zu erwartende Situation wurde nicht ausreichend analysiert: Der erstinstanzliche Bescheid enthält zwar umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo, geht jedoch mit keinem Wort auf die besondere Situation von Müttern mit Kleinkindern ein. Der bekämpfte Bescheid übernimmt die Feststellungen des Bundesasylamtes, ohne diese jedoch um solche zu ergänzen, die der spezifischen Lage der Asylwerberin und ihres Kleinkindes gerecht werden. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der in Österreich als Konventionsflüchtling lebende und als Innenausbauer beschäftigte Lebensgefährte der Asylwerberin für die Tochter unterhaltspflichtig sei, hat der unabhängige Bundesasylsenat die ihn treffende Verpflichtung, konkret auf die Situation der Asylwerberin und ihrer Tochter im Fall einer Rückkehr in den Kosovo einzugehen (Hinweis: E 5.11.2003, Zl. 2001/01/0361), nicht ausreichend erfüllt, und zwar schon deshalb nicht, weil mit diesem Hinweis keine Aussage über die Unterkunftsmöglichkeiten im Kosovo getroffen wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010125.X02Im RIS seit
21.09.2004