RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0213 2003/01/0214 2003/01/0215 2003/01/0216

Rechtssatz

Es kommt darauf an, ob die Eventualbegründung des unabhängigen Bundesasylsenates, die Asylwerber könnten in einem anderen Landesteil des Kosovo Aufenthalt nehmen, um Übergriffen in ihrem Herkunftsort zu entgehen, die angefochtenen Bescheide zu tragen vermag. Dass eine solche Ausweichmöglichkeit schon im Zeitpunkt der Vertreibung aus dem Herkunftsort und der Flucht nach Österreich bestanden habe, versucht der unabhängige Bundesasylsenat nicht aufzuzeigen und kann auch angesichts der hg. Judikatur zu den Verhältnissen im Kosovo in der Zeit zwischen Mitte März 1999 und dem 20.6.1999 nicht angenommen werden (Hinweis: E 3.5.2000, Zl. 99/01/0359).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010210.X01

Im RIS seit

21.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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