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10/10 GrundrechteNorm
AVG §56;Rechtssatz
Anders als etwa Art. 4 Abs. 6 PersFrSchG 1988(oder einfach gesetzlich § 36 Abs. 1 zweiter Satz VStG) wird in § 6 Abs. 1 Z 2 SPG RichtlinienV 1993 (und ebenso in § 8 SPG RichtlinienV 1993) nicht ausdrücklich auf den Gebrauch einer für den Betroffenen "verständlichen Sprache" abgestellt. Nichtsdestotrotz wird man ausgehend von dem oben beschriebenen Zweck der normierten Informationspflichten davon ausgehen müssen, dass auch die nach der SPG RichtlinienV 1993 vorzunehmenden Informationen in einer für den Adressaten der Amtshandlung nach Möglichkeit verständlichen Sprache zu erfolgen haben. Das kann angesichts des Charakters der SPG RichtlinienV 1993 als Berufspflichtenkodex und angesichts dessen, dass erkennbar auf ein sofortiges Agieren abgestellt wird, freilich nicht bedeuten, dass der einschreitende Beamte, der eine dem Betroffenen der Amtshandlung verständliche Fremdsprache nicht beherrscht, quasi automatisch die in Frage kommende Richtlinienbestimmung verletzt. Man wird von ihm vielmehr nur erwarten können, dass er die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwider laufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen (vgl. auch § 1 Abs. 2 erster Satz SPG RichtlinienV 1993). Scheitert dieser Versuch liegt eine Verletzung der in Frage kommenden Richtlinienbestimmung nicht vor.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010041.X06Im RIS seit
21.09.2004