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10/10 GrundrechteNorm
HausRSchG 1862 §1;Rechtssatz
Ausführungen, inwieweit der Umstand, dass das durchsuchte Zimmer bei Vornahme der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, nicht (mehr) jedoch vom Beschuldigten bewohnt war, den einschreitenden Polizisten hätte erkennbar sein müssen (zur Relevanz dieses Aspektes kritisch Wiederin, Art. 9 StGG, in:
Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 88 (1999)). Mithin ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt, dass die erfolgte Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin nicht vom gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010041.X02Im RIS seit
21.09.2004