RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0632

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §43;
AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Geht man von der hg. Judikatur in Bezug auf die mit dem 20.6.1999 eingetretene Verselbständigung des Kosovo als Gegenstand der asylrechtlichen Betrachtung als "Herkunftsstaat" aus (Hinweis: E 3.5.2000, Zl. 99/01/0359, und die Folgejudikatur dazu), so stellt sich überdies das Problem, dass die auf das Fehlen einer Verfolgungsbehauptung abstellende Bestimmung des § 6 Z 1 AsylG 1997 für den Fall der behaupteten Verfolgungsgefahr in einem von mehreren Herkunftsstaaten - im vorliegenden Fall im Kosovo - keine ausdrückliche Anordnung trifft. Diese sich aus § 1 Z 4 AsylG 1997 auch in Bezug auf § 7 AyslG 1997 ergebende Lücke lässt sich für § 6 AsylG 1997, anders als im Zusammenhang mit § 7 AsylG 1997 (Hinweis: E 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126, und 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402), nicht durch Rückgriff auf die FlKonv schließen, weil mit der Regelung über "offensichtlich" unbegründete Asylanträge nicht an vergleichbare Inhalte der FlKonv angeknüpft wird. Nach dem Zweck des § 6 AsylG 1997, offenkundigen Missbräuchen entgegenzusteuern, erscheint die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG 1997 auf Fälle, in denen eine Verfolgungsgefahr - wenngleich nur in einem von mehreren Herkunftsstaaten - geltend gemacht wird und der Asylwerber in einer auf § 7 AsylG 1997 gestützten Entscheidung auf seinen zweiten Herkunftsstaat zu verweisen wäre, ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers nicht als geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010632.X02

Im RIS seit

21.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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