RS Vfgh 2008/9/27 B290/07

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Veröffentlicht am 27.09.2008
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L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Tir GVG 1996 §6 Abs1 lita, §28 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesRechtserwerbs wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an derErhaltung und Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oderforstwirtschaftlichen Grundbesitzes infolge Besitzzersplitterung;keine Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derLandes-Grundverkehrskommission

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen den Versagungstatbestand des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 - in Kongruenz mit der gemeinschaftsrechtlichen Judikatur des EuGH - weder unter dem Aspekt des Determinierungsgebotes noch unter anderen Gesichtspunkten (mit Judikaturhinweisen); keine Inländerdiskriminierung.

Die Landes-Grundverkehrskommission (LGVK) konnte aus dem insgesamt nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Zugrundelegung der im Ergebnis für schlüssig befundenen Expertise des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen auch unter Berücksichtigung eines Privatgutachtens mit Blick auf die Gesamtsituation jedenfalls denkmöglich ableiten, dass der Erwerb die gegenwärtigen Besitzverhältnisse in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung verändern würde. Der Einschätzung der Behörde, dass die wegen der verstreuten Lage der Liegenschaften schon gegenwärtig bestehenden schwierigen Bewirtschaftungsmöglichkeiten durch die mit dem Erwerb verbundene weitere örtliche Zersplitterung des Besitzstandes des Beschwerdeführers eine nachhaltige Verschlechterung erfahren würden, ist daher zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

Keine Bedenken gegen §28 Tir GVG 1996 sowie gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der LGVK als Tribunal iSd Art6 EMRK; kein äußerer Anschein der Parteilichkeit durch dem Amt der Tiroler Landesregierung angehörende Mitglieder; kein Unterordnungsverhältnis zu einer Verfahrenspartei; die Mitglieder waren vor ihrer Bestellung zur LGVK auch nicht in der Unterinstanz (der Bezirks-Grundverkehrskommission) tätig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung,Befangenheit, Tribunal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B290.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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