RS Vwgh 2004/8/24 2003/01/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31;
SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z2;
StPO 1975 §139 Abs1;
StPO 1975 §139 Abs2;

Rechtssatz

Zur Entscheidung betreffend § 6 Abs. 1 Z 2 SPG RichtlinienV 1993 argumentierte der unabhängige Verwaltungssenat ergänzend, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch Gesten als auch auf Englisch über den Grund des Einschreitens informiert worden sei. In seinem zu diesem Thema getroffenen Sachverhaltsfeststellungen heißt es allerdings nur, man habe sie "über die Vornahme einer Hausdurchsuchung" (auf Englisch) informiert. Ausgehend von dieser Feststellung ist nicht zu sehen, inwieweit tatsächlich eine Mitteilung über den Zweck des behördlichen Vorgehens erfolgte. Dass eine Hausdurchsuchung (und eine Personsdurchsuchung) stattfand(en), war ohnehin offensichtlich. Aufgabe der einschreitenden Polizisten wäre es aber gewesen, über das "Warum" (Zweck) dieser Maßnahmen (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der in Frage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010041.X05

Im RIS seit

21.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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