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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Berücksichtigte man, dass der Asylwerber aus einem Gebiet stammt (Kosovo), das völkerrechtlich nach wie vor zu Serbien und Montenegro gehört, und dass er seinem Vorbringen zufolge bis zu seiner Ausreise das Leben eines "nicht erwünschten" Binnenflüchtlings führte, so käme die Anwendung des § 6 Z 1 AsylG 1997 auf seinen Fall (Hinweis: E 3.6.2000, Zl. 99/01/0359; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126; 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402) - betreffend die mangelnde Subsumierbarkeit der "inländischen Fluchtalternative" unter einen der Fälle des § 6 AsylG 1997 - umso weniger in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010632.X03Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008