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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Der Landeshauptmann erteilte der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Kanalisationsanlagen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ergänzte aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich seiner Auflagen. Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung gemäß § 66 AVG abgewiesen. Im angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister festgestellt, dass Grundstücke des Beschwerdeführers vom Projekt der mitbeteiligten Partei nicht in Anspruch genommen werden. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemachten Grundinanspruchnahme nicht um eine projektsgemäße Grundinanspruchnahme, sondern um eine vorübergehende im Sinne des § 72 WRG, für die auch ein eigener Bescheid erlassen wurde. Mit dieser Grundinanspruchnahme kann daher der Beschwerdeführer keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend machen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070039.A01Im RIS seit
17.11.2004