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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23 Abs1;Rechtssatz
Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile gegen Entgelt beeinträchtigt das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210182.X03Im RIS seit
24.09.2004