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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Aussetzung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kommt mit der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteiles schon deshalb nicht in Betracht, weil mit der Rechtskraft die Voraussetzungen für die Anwendung des § 38 AVG durch die belBeh weggefallen waren. Daran ändert die vom Fremden gegen dieses Urteil erhobene Wiederaufnahmsklage nichts, weil diese gemäß § 547 ZPO in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft (und Vollstreckbarkeit) der angefochtenen Entscheidung keine hemmende Wirkung entfaltet.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210182.X02Im RIS seit
24.09.2004