RS Vwgh 2004/8/31 2004/21/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
VwRallg;
ZPO §547;

Rechtssatz

Eine Aussetzung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kommt mit der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteiles schon deshalb nicht in Betracht, weil mit der Rechtskraft die Voraussetzungen für die Anwendung des § 38 AVG durch die belBeh weggefallen waren. Daran ändert die vom Fremden gegen dieses Urteil erhobene Wiederaufnahmsklage nichts, weil diese gemäß § 547 ZPO in Bezug auf den Eintritt der Rechtskraft (und Vollstreckbarkeit) der angefochtenen Entscheidung keine hemmende Wirkung entfaltet.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210182.X02

Im RIS seit

24.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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