Index
10 VerfassungsrechtNorm
EMRK Art11 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechteinsbesondere der Versammlungsfreiheit durch Zurückweisung einerVersammlungsanzeige betreffend eine Solidaritätsdemonstration mitAufständischen in Mexiko mangels ausreichender Konkretisierung dergeplanten VersammlungsrouteRechtssatz
Das Gebot des §2 Abs1 VersammlungsG, in der Versammlungsanzeige auch den Ort der Versammlung genau zu nennen, verlangt im Falle eines Protestmarsches auch die Angabe der vollständigen Aufmarschstrecke.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Angaben in der Versammlungsanzeige zur geplanten Marschstrecke (einschließlich der Benützung von bestimmten Teilen der Fahrbahn) für derart mangelhaft erachtet, dass es ihr nicht möglich erschien, das Vorliegen eines Untersagungsgrundes nach §6 VersammlungsG zu beurteilen.
Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme zwecks Präzisierung der Versammlungsroute, da die Versammlungsanzeige lediglich den Namen der Beschwerdeführerin, jedoch keine sonstigen Angaben enthielt.
Schlagworte
VersammlungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B624.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010