RS Vfgh 2008/9/29 B624/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11 Abs2
VersammlungsG §2, §6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechteinsbesondere der Versammlungsfreiheit durch Zurückweisung einerVersammlungsanzeige betreffend eine Solidaritätsdemonstration mitAufständischen in Mexiko mangels ausreichender Konkretisierung dergeplanten Versammlungsroute

Rechtssatz

Das Gebot des §2 Abs1 VersammlungsG, in der Versammlungsanzeige auch den Ort der Versammlung genau zu nennen, verlangt im Falle eines Protestmarsches auch die Angabe der vollständigen Aufmarschstrecke.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Angaben in der Versammlungsanzeige zur geplanten Marschstrecke (einschließlich der Benützung von bestimmten Teilen der Fahrbahn) für derart mangelhaft erachtet, dass es ihr nicht möglich erschien, das Vorliegen eines Untersagungsgrundes nach §6 VersammlungsG zu beurteilen.

Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme zwecks Präzisierung der Versammlungsroute, da die Versammlungsanzeige lediglich den Namen der Beschwerdeführerin, jedoch keine sonstigen Angaben enthielt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B624.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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