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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden war, dem Fremden einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis zu verschaffen, ohne dass dabei eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet wurde, stand für die belBeh bindend fest, dass der Fremde, der sich für die Erlangung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen hatte, mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nie geführt hat (Hinweis E 21. September 2000, 2000/18/0095).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210182.X01Im RIS seit
24.09.2004