RS Vwgh 2004/8/31 2004/21/0182

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Veröffentlicht am 31.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
MRK Art8;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden war, dem Fremden einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis zu verschaffen, ohne dass dabei eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet wurde, stand für die belBeh bindend fest, dass der Fremde, der sich für die Erlangung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen hatte, mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nie geführt hat (Hinweis E 21. September 2000, 2000/18/0095).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004210182.X01

Im RIS seit

24.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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