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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MinroG 1999;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des MinroG - Angesichts der Regelung des § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zugemutet werden kann, über Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie der Regelung des § 53b Abs. 2 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, ist - auch auf Grund des Beschwerdevorbringens - ein dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht gegeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StrafenUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004040036.A01Im RIS seit
02.12.2004Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011