RS Vwgh 2004/9/6 AW 2004/07/0046

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Veröffentlicht am 06.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes -

Nach den Ausführungen der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen gelangen infolge Überlastung der Kläranlage Schwimmstoffe in den Schlammspeicherraum und in weiterer Folge in den Ablauf (die Kanalisation), was nach dem Stand der Technik nicht erfolgen dürfte. Ferner sei die Kanalisationsanlage zwischen dem Ablauf der Kläranlage und dem Übergabebauwerk nicht dicht, und es seien in den vergangenen Jahren mehrfach Fäkalstoffe an der Einleitungsstelle der Anlage in den Ablaufkanal wie auch Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden. Weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid dargestellten Ausführungen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene im Verwaltungsverfahren entgegengetreten wären. Vorläufig hat der Verwaltungsgerichtshof somit von den genannten Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid auszugehen, weil diese von vornherein nicht als unschlüssig zu erkennen sind. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahmen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass gegen den beantragten Aufschub wesentliche öffentliche Interessen sprechen und die von den Beschwerdeführern in ihrem Aufschiebungsantrag behaupteten gegenläufigen Interessen nicht dergestalt sind, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil dargetan wäre (nähere Ausführungen im Beschluss).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070046.A01

Im RIS seit

03.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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