RS Vwgh 2004/9/7 2003/05/0094

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

L78007 Elektrizität Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56;
ElektrizitätsG Tir 2001 §36 Abs2;
ElWOG 1998 §20 Abs2 idF 2002/I/149;

Rechtssatz

Beim Anspruch auf Feststellung nach § 20 Abs. 2 ElWOG handelt es sich um einen zeitbezogenen Anspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/05/0010); es wird festgestellt, ob die Verweigerung durch den Netzbetreiber auf Netzzugang am Tag der Verweigerung zu Recht erfolgte. Daran anknüpfend ergibt sich, dass die Verweigerungserklärung des Netzbetreibers inhaltlich den Gegenstand des Feststellungsverfahrens begrenzt. Damit können auch nur die Gründe, die der Netzbetreiber für seine Verweigerung herangezogen hat, Gegenstand des Feststellungsverfahrens sein; ein "Nachschieben" von Verweigerungsgründen während des Feststellungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Dafür spricht auch § 36 Abs. 2 Tir ElektrizitätsG, wonach der Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzuganges schriftlich zu begründen hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050094.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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