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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Flächenwidmungsplan ist eine Durchführungsverordnung des Gemeindeplanungsgesetzes (vgl. Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 3 zu § 1 Gemeindeplanungsgesetz, Seite 507). Auf Grund der Anordnung in den hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen der Novelle zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 105/1994, ist von einer Weitergeltung der im bestehenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde für das zu bebauende Grundstück festgelegten Widmung auszugehen. Die Übergangsbestimmung des Artikels III der Anlage II der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995 hat im Abs. 2 zwar eine Frist für die Anpassung der Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage festgelegt. Diese Frist gilt jedoch unter den in Abs. 6 dieser Übergangsbestimmung genannten Voraussetzungen nicht für die Festlegung von Gebieten, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als "gemischte Baugebiete" ausgewiesen sind. Weiters gilt diese Frist nicht für die Ausweisung eines spezifischen Verwendungszweckes für eine als Bauland festgelegte Grundfläche in bestehenden Flächenwidmungsplänen, wenn die im Abs. 7 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Voraussetzungen zutreffen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050044.X01Im RIS seit
12.10.2004