RS Vfgh 2008/9/29 B199/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
DSt 1990 §16 Abs6
RAO §9

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenErhebung unsachlicher Vorwürfe gegen die Beklagte in einerBerufungsbeantwortung; keine Verletzung derMeinungsäußerungsfreiheit; keine verfassungswidrige Strafbemessung

Rechtssatz

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers ("Gefälligkeitsbestätigung", "des sich Richtens" und "des disziplinär zu ahndenden Fehlverhaltens") nicht ohne weitere Nachforschungen hätten erhoben werden dürfen, zumal die Vorwürfe in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des streitigen Verfahrens standen und die Urkunden keinen Schluss darauf zuließen, ob die Entschuldigung korrekt und wahrheitsgetreu erfolgte.

Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine verfassungswidrige Strafbemessung iSd §16 Abs6 DSt 1990 in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit,Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B199.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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