Index
27 RechtspflegeNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegenErhebung unsachlicher Vorwürfe gegen die Beklagte in einerBerufungsbeantwortung; keine Verletzung derMeinungsäußerungsfreiheit; keine verfassungswidrige StrafbemessungRechtssatz
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers ("Gefälligkeitsbestätigung", "des sich Richtens" und "des disziplinär zu ahndenden Fehlverhaltens") nicht ohne weitere Nachforschungen hätten erhoben werden dürfen, zumal die Vorwürfe in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des streitigen Verfahrens standen und die Urkunden keinen Schluss darauf zuließen, ob die Entschuldigung korrekt und wahrheitsgetreu erfolgte.
Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine verfassungswidrige Strafbemessung iSd §16 Abs6 DSt 1990 in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit,StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B199.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010