RS Vwgh 2004/9/7 2004/12/0042

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19;
LDG 1984 §25 Z2;
LDG 1984 §25;
LDG 1984 §28;

Rechtssatz

Die im § 25 LDG 1984 vorgesehene "Bedachtnahme auf § 19" bedeutet für den Fall der Versetzung wegen Verwendungsbeschränkung nur, dass - die besagte Gefährdung dienstlicher Interessen vorausgesetzt - im Versetzungsverfahren auf die in § 19 Abs. 4 bis 9 LDG 1984 vorgesehene Vorgangsweise Bedacht zu nehmen ist, womit jedoch kein höheres Gewicht dienstlicher Interessen an der Versetzung des Landeslehrers als Voraussetzung für die Personalmaßnahme verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120042.X03

Im RIS seit

21.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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