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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19;Rechtssatz
Die im § 25 LDG 1984 vorgesehene "Bedachtnahme auf § 19" bedeutet für den Fall der Versetzung wegen Verwendungsbeschränkung nur, dass - die besagte Gefährdung dienstlicher Interessen vorausgesetzt - im Versetzungsverfahren auf die in § 19 Abs. 4 bis 9 LDG 1984 vorgesehene Vorgangsweise Bedacht zu nehmen ist, womit jedoch kein höheres Gewicht dienstlicher Interessen an der Versetzung des Landeslehrers als Voraussetzung für die Personalmaßnahme verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120042.X03Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011