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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs2 Satz2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0219Rechtssatz
Nicht von rechtlicher Relevanz für die Beurteilung, ob die beschwerdegegenständlichen eingereichten Projekte in einem räumlichen Zusammenhang iSd § 2 Abs. 2 2. Satz UVP-G 2000 stehen, ist, dass die beiden Anlagen durch eine Einfriedung (hier: Einzäunung) getrennt sind, weil Barrieren dieser Art die funktionelle Einheit der verfahrensgegenständlichen multifunktionalen Einrichtungen nicht zu verhindern vermögen. Ebenso wenig sind unterschiedliche Öffnungszeiten und verschiedene Zugangsbedingungen zu einzelnen Einrichtungskomplexen solcher unter einem Gesamtkonzept stehender Projekte, die offenbar in einem funktionellen Zusammenhang stehen, von entscheidender Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X08Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015