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19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §4 Abs1;Rechtssatz
Bei der Entscheidung der belangten Behörde betreffend Ernennung zum Universitätsprofessor handelt es sich nicht um eine solche über "civil rights and obligations" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK. Dies folgt bereits daraus, dass die österreichische Rechtsordnung dem Bewerber im Ernennungsverfahren - von der allenfalls darin bestehenden Ausnahme, dass ein Bewerber die Ernennung eines nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers bekämpfen könnte, abgesehen - überhaupt keine subjektiven Rechte einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120057.X04Im RIS seit
22.10.2004