RS Vwgh 2004/9/7 2004/12/0057

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 Anl1 Z19.1;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung der belangten Behörde betreffend Ernennung zum Universitätsprofessor handelt es sich nicht um eine solche über "civil rights and obligations" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK. Dies folgt bereits daraus, dass die österreichische Rechtsordnung dem Bewerber im Ernennungsverfahren - von der allenfalls darin bestehenden Ausnahme, dass ein Bewerber die Ernennung eines nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers bekämpfen könnte, abgesehen - überhaupt keine subjektiven Rechte einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120057.X04

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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