RS Vwgh 2004/9/7 2004/05/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §29;
BauO Krnt 1996 §34;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0140

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerinnen Immissionen durch Lärm, Staub und Erschütterungen geltend machen, handelt es sich um Immissionen, die ausschließlich während der Bauausführung entstehen. Auch im Anwendungsbereich der Kärntner Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Rechtsauffassung wiederholt, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001). In einem gleichfalls zur Kärntner Bauordnung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1995, Zl. 95/05/206, wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Vorbringen, es sei "auf jeden Fall zu prüfen, ob durch etwaige Sprengarbeiten keine Beeinträchtigung des Brunnens aber auch des Mauerwerkes meines Hauses ... eintreten kann", um eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit desselben handelt. Zwar können Einwendungen der Anrainer nach § 23 Abs. 3 lit. h K-BauO auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0918). Auch insofern muss aber eine Verletzung durch das Projekt selbst und nicht durch die Bauausführung drohen; dafür leisten die Bestimmungen der §§ 29 und 34 K-BauO Vorsorge.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050139.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten