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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §76 Abs10 idF 2200-47;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Erwerbsfähigkeit im Sinn des Pensionsgesetzes 1965, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen (d.h., es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/12/0236, mwN, betreffend § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120056.X04Im RIS seit
12.10.2004