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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Rechtssatz
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (betreffend Versetzung nach § 25 Z. 2 LDG 1984) sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die schulfesten Stellen an der Polytechnischen Schule V ihr und ihrem Ehegatten erst nach ihrer Eheschließung verliehen worden seien. Bei einer solchen Verleihung sei § 28 LDG 1984 zu berücksichtigen und inkludiere eine solche Entscheidung als wesentliches Element, dass eine dienstliche Gefährdung im Sinn des § 28 LDG 1984 nicht gegeben sei. Es liege daher insoweit "entschiedene Sache" vor. Abgesehen davon, dass bei der Verleihung der schulfesten Stellen - an die Beschwerdeführerin sowie an ihren Ehegatten - nicht über das Vorliegen einer Verwendungsbeschränkung nach § 28 Abs. 1 LDG 1984 abgesprochen worden war, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich davon aus, dass "in den letzten Schuljahren" an der Polytechnischen Schule V ein schlechtes Betriebs- und Schulklima vorgeherrscht habe und der entscheidungswesentliche Sachverhalt daher erst geraume Zeit nach der Verleihung der schulfesten Stellen an die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten seine relevante Ausprägung erfahren habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120042.X05Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011