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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten im engeren Sinn bedeutet nicht, dass eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt und daher einer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden darf (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 52 AVG, E 159). § 52 AVG normiert für die Abgabe eines Gutachtens keine besondere Formvorschrift (Walter/Thienel, aaO, § 52 AVG, E 205). In der Gliederung der Überprüfung in die Punkte "Folgende Sachlage wurde vorgefunden" und "Ergebnis der Überprüfung" kann auch durchaus eine solche Gliederung erblickt werden.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051159.X01Im RIS seit
12.10.2004