RS Vwgh 2004/9/7 2001/05/1159

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten im engeren Sinn bedeutet nicht, dass eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt und daher einer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden darf (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 52 AVG, E 159). § 52 AVG normiert für die Abgabe eines Gutachtens keine besondere Formvorschrift (Walter/Thienel, aaO, § 52 AVG, E 205). In der Gliederung der Überprüfung in die Punkte "Folgende Sachlage wurde vorgefunden" und "Ergebnis der Überprüfung" kann auch durchaus eine solche Gliederung erblickt werden.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051159.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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